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   FG Berlin, 25.04.2002 - 1 K 1414/99   

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https://dejure.org/2002,14927
FG Berlin, 25.04.2002 - 1 K 1414/99 (https://dejure.org/2002,14927)
FG Berlin, Entscheidung vom 25.04.2002 - 1 K 1414/99 (https://dejure.org/2002,14927)
FG Berlin, Entscheidung vom 25. April 2002 - 1 K 1414/99 (https://dejure.org/2002,14927)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begünstigung von Kosten für die Herstellung einer eigengenutzten Wohnung nach dem Fördergebietsgesetzes (FördG) bei Übersteigung der Höchstbemessungsgrundlage für die Grundförderung nach Einkommensteuergesetz (EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 1 Satz 1; FördG § 7 Abs. 1
    Keine Förderung von Aufwendungen für die Fertigstellung eines Gebäudes nach § 7 FördG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Förderung von Aufwendungen für die Fertigstellung eines Gebäudes nach § 7 FördG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1098
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.09.2001 - X R 50/99

    Kumulationsverbot bei der Wohneigentumsförderung

    Auszug aus FG Berlin, 25.04.2002 - 1 K 1414/99
    Kosten für die Herstellung einer eigengenutzten Wohnung (auch wie hier: in der Gestalt eines Einfamilienhauses), die die Höchstbemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 Satz 1 EStG übersteigen, sind nicht nach § 7 FördG begünstigt, siehe Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 5. September 2001 X R 50/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 14.

    Der Senat hat die Revision zugelassen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ; die Zulassung dient der Fortbildung des Rechts im Hinblick darauf, dass der Bundesfinanzhof die Frage, ob Aufwendungen für Herstellungsarbeiten nach Bezugsfertigkeit der Wohnung unter § 7 FördG fallen können, bisher noch nicht entschieden hat (siehe Urteil vom 5. September 2001 X R 50/99, BStBl II 2002, 14, 16 unter II. d).

  • BFH, 09.12.1997 - X B 213/96

    Fertigstellung einer Wohnung

    Auszug aus FG Berlin, 25.04.2002 - 1 K 1414/99
    Nicht entscheidungserheblich ist hierbei, dass die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG die Fertigstellung der Wohnung erfordert und in diesem Zusammenhang die Fertigstellung mit der Bezugsfertigkeit angenommen wird (siehe etwa BFH Entscheidung vom 9. Dezember 1997 X B 213/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1998, 698 ).
  • BFH, 16.12.1988 - III R 186/83

    Bei Fertigstellung eines einheitlich geplanten und genehmigten Gebäudes nach dem

    Auszug aus FG Berlin, 25.04.2002 - 1 K 1414/99
    Unerheblich ist es nach der einschlägigen Rechtsprechung für den Beginn der Förderung nach § 10 EStG , wenn Restarbeiten ausstehen; Wohnungen können danach im allgemeinen als fertiggestellt / bezugsfertig angesehen werden, wenn die Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht (siehe BFH a. a. O. sowie Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 186/83, BStBl II 1989, 203).
  • BFH, 12.05.2004 - X R 23/02

    Förderung nach § 7 FördG

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1098 veröffentlichten Urteil abgewiesen.
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